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Teilnahmebedingungen / Beteiligungsmöglichkeiten


Grundlagen
Wer kann teilnehmen?
Rolle und Aufgaben der Beteiligten
Wie kann man sich beteiligen?
Wie werden Anträge eingereicht?
Was kann man beantragen?
Wie werden Projekte zur Förderung ausgewählt?
Was passiert, nachdem ein Antrag zur Förderung vorgeschlagen wurde?
Modellverträge / Konsortialverträge
Was passiert mit abgelehnten Anträgen? 
Kann man Einspruch gegen das Ergebnis einlegen? 

Grundlagen

 
Die grundlegenden Prinzipien zur Teilnahme von Einrichtungen am 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union sind in den "Beteiligungsregeln" vom Europäischen Rat und Parlament festgelegt worden. Dieses Regelwerk liegt allen Dokumenten zugrunde, die die Teilnahmemöglichkeiten detailliert ausformulieren. Dazu gehört z.B. die "Musterzuwendungsvereinbarung", die von der Europäischen Kommission mit den Vertragspartnern für die einzelnen Fördermaßnahmen geschlossen wird. Desweiteren gibt es Informationspakete und Ausschreibungsunterlagen, die Antragsteller bei der Sichtung konkreter Fördermöglichkeiten zugrunde legen sollten.

Im Folgenden soll vor allem auf die indirekten Aktionen eingegangen werden, an denen sich Einrichtungen wie Hochschulen, Forschungszentren, Unternehmen als Partner beteiligen können. Direkte Aktionen sind dagegen die Forschungs- und technologischen Entwicklungsaktivitäten, die von den kommissionseigenen Instituten der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt werden.
 

Wer kann teilnehmen?


Jede Rechtsperson, d.h. jede natürliche oder rechtliche Person des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in einem

  • Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Beitrittskandidatenstaat (ohne absehbares Beitrittsdatum)
  • am Forschungsrahmenprogramm assoziierten Staat

Auch Rechtspersonen aus Drittstaaten können teilnehmen. Jedoch erhalten diese nicht zwingend von der Kommission einen finanziellen Beitrag für ihre Aktivitäten.

Mit den gleichen Rechten und Pflichten wie eine Rechtsperson aus den Mitgliedstaaten können auch die Gemeinsame Forschungsstelle sowie internationale europäische Interessenvereinigungen teilnehmen. Letztere sofern sich die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedstaaten oder Assoziierten Staaten zusammensetzen und ihr Hauptziel die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit in Europa ist.

Zusammenfassend heißt dies, dass Industrieunternehmen, private und öffentliche Forschungszentren sowie Hochschulen aber auch Behörden und Verbände am Rahmenprogramm teilnehmen können. Eine besondere Zielgruppe für die Beteiligung am Rahmenprogramm sind kleine und mittlere Unternehmen.

Die Mindestzahl von Partnern ist in den Beteiligungsregeln festgelegt. Die Konsortienzusammensetzung kann jedoch - je nach Fördermaßnahme - modifiziert werden. Hinweise hierzu finden sich in den jeweils gültigen Ausschreibungsunterlagen. In der Regel sollen sich mindestens 3 unabhängige Partner aus mindestens 3 teilnahmeberechtigten Staaten an einem Konsortium beteiligen.

Hierbei handelt es sich um Grundbedingungen für die Förderung grenzüberschreitender Kooperationen. Bei Maßnahmen zur gezielten Unterstützung und zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität sowie spezifischen Maßnahmen zur internationalen Kooperation kann es zu Ausnahmen kommen. Diese werden in der Ausschreibung dargelegt.

Rolle und Aufgaben der Beteiligten

 
Abhängig vom Typ der Fördermaßnahme (Instrument), ihren Zielsetzungen und geplanten Aktivitäten variiert die Rolle und Funktion welche Partner in den einzelnen Projekten haben können.

Typischerweise übernimmt jedoch einer der Partner die Funktion des Koordinators und ist damit - im Auftrag der anderen Beteiligten - Ansprechpartner für die Europäische Kommission und oft auch gegenüber Dritten. Er zeichnet im Auftrag des Konsortiums den Vertrag mit der Europäischen Kommission.

Dem Koordinator kommt bei allen Projekttypen eine besondere Verantwortung zu - die in der Regel mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ist. Neben der Koordinierung der wissenschaftlichen und technischen Ziele und den ihnen entsprechenden Aktivitäten der Beteiligten, werden gleichzeitig alle finanziellen und administrativen Belange des Projekts bei ihm zusammengeführt. Er muss damit die Rolle als Motor, Ideengeber wie auch als Moderator und Schlichter ausüben, Interessen bündeln und ausgleichen sowie eine geeignete Kommunikationsplattform bieten.

Die Partner unterstützen den Koordinator in der Wahrnehmung seiner Aufgaben - ggf. sind hierzu - je nach Ziel und Größe des Vorhabens - spezielle Gremien erforderlich, um Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse zu strukturieren und zu vereinfachen. Die Partner treten dem Vertrag, den der Koordinator mit der Kommission geschlossen hat, bei und übernehmen die in diesem Abkommen geregelten Rechte und Pflichten.

Partner und Koordinator leisten wesentliche Beiträge zu einem Projekt. Diese können wissenschaftlich und/oder technisch sein, oder auch z.B. in der Wahrnehmung von Managementfunktionen bestehen. Oft leisten Partner einen erheblichen finanziellen Beitrag zum Projekt - entweder durch eine direkte Beteiligung oder indirekt durch die Erbringung von Eigenleistungen.

Die Rechte und Pflichten der Partner wie des Koordinators sind vertraglich geregelt. Sie sollen durch zusätzliche Abkommen (Konsortialabkommen) untereinander weiter spezifiziert und ergänzt werden. Da eine weitreichende Autonomie der Konsortien beabsichtigt ist, sollte der Abschluss eines solchen Abkommens bereits vor dem Abschluss des Vertrags mit der Europäischen Kommission erfolgen.

Unterauftragnehmer leisten typischerweise einen geringen Beitrag zum Projekt, indem sie eine - zeitlich und inhaltlich klar umrissene - Dienstleistung für einen oder mehrere Partner erbringen. Sie stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zur Europäischen Kommission, sondern erhalten ihren Auftrag von einem der Partner. Unter bestimmten Bedingungen kann die Auftragsvergabe an einen Unterauftragnehmer von der Zustimmung der Europäischen Kommission abhängig sein (z.B. Budget, Herkunftsland).

Eine spezielle Form der Dienstleistung ist bei den KMU-spezifischen Maßnahmen im Spezifischen Programm Kapazitäten vorgesehen - hier kann der Beitrag des so genannten Forschungsdienstleisters zur Erreichung der Ziele erheblich sein (siehe auch http://www.forschungsrahmenprogramm.de/kmu.htmAusschreibungen zu SME Aufrufen)

Bei den Ausbildungsmaßnahmen wird in der Regel zwischen der/den aufnehmenden Gasteinrichtung(en) und den aufgenommenen Stipendiaten/innen unterschieden. Je nach Typ der Maßnahme (z.B. Forschungsausbildungsnetzwerke, Einzelstipendien) variieren die Anforderungen und Randbedingungen für eine Förderung (siehe auch http://www.forschungsrahmenprogramm.de/menschen.htm).

Infrastrukturmaßnahmen stellen ebenso wie Begleitmaßnahmen eine Ausnahme hinsichtlich der Mindestzahl der geforderten Partner dar. Hier können sich einzelne Einrichtungen um eine Förderung bemühen, die jedoch typischerweise auch andere Beteiligte mit einschließen. Von ihrem jeweiligen Charakter hängt ab, welche Aufgaben und Funktionen die Einrichtungen übernehmen müssen (siehe auch http://www.forschungsrahmenprogramm.de/kapazitaeten.htm).

Wie kann man sich beteiligen?

 
Die Europäische Kommission setzt das Forschungsrahmenprogramm und seine spezifischen Programme - in der Regel mehrfach - durch sogenannte Aufrufe (''Calls for Proposals") zur Einreichung von Vorschlägen um. Diese werden stets im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie auf dem Rahmenprogrammserver CORDIS veröffentlicht.

In diesen Aufrufen finden sich die jeweils gültigen Details, die sich im Wesentlichen auf das aufgerufene Fachgebiet, die Fördermaßnahme, die Abgabefrist und die teilnahmeberechtigten Länder bzw. Einrichtungen beziehen. In einem solchen Aufruf finden sich auch die Hinweise auf die offiziellen Unterlagen zur Einreichung von Vorschlägen und die hierzu verfügbaren Informationsdokumente bzw. Beratungsstellen.

Prinzipiell wird unterschieden in folgende Antragsverfahren:

Einstufiges Antragsverfahren

 
Nach dem offiziellen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, muss innerhalb einer gegebenen Frist ein vollständiger formgerechter Antrag eingereicht werden. Aus den eingegangenen Anträgen werden - nach einem festgelegten Prozedere der Bewertung - geeignete Anträge zur Förderung vorgeschlagen.

Zweistufiges Antragsverfahren

 
Der offizielle Aufruf fordert dazu auf, innerhalb einer gegebenen Frist Kurzanträge, die nur einzelne Elemente eines Vollantrags enthalten, einzureichen. Diese werden dann einer Bewertung unterzogen werden. Einsender aussichtsreicher Kurzanträge werden in einem zweiten Schritt aufgefordert, vollständig ausgearbeitete Anträge zu einer gegebenen Frist einzureichen. Aus diesen vollständigen Anträgen wird dann - analog dem einstufigen Verfahren - die Auswahl getroffen. Typischerweise ist der erste Schritt eines solchen zweistufigen Verfahrens obligatorisch.

Interessensbekundung

Wissenschaftler, die sich an den Evaluierungen der Projektanträge beteiligen möchten, können sich bei der Europäischen Kommission in die entsprechende Datenbank für Evaluatoren/innen eintragen (cordis.europa.eu/emmfp7). Gutachter/innen, die von der Kommission für die „peer-review-Verfahren“ ausgesucht werden, können zur Bewertung der Anträge entweder nach Brüssel bestellt werden, oder im ersten Schritt am eigenen Arbeitsplatz bzw. daheim den Antrag im so genannten „remote-evaluation-Verfahren“ bewerten. Im zweiten Schritt treffen sich die Gutachter/innen in Brüssel. Bei diesem Treffen werden die Bewertungen der verschiedenen Evaluatoren/innen analysiert, verglichen und in einer abschließenden Diskussion die zu fördernden Anträge bestimmt. Den Gutachtern/innen wird in Brüssel ein Briefing bzw. für das „remote-evaluation-Verfahren“ ein Leitfaden zur Bewertung zur Hand gegeben.

Für die Planung hilfreiche Angaben sowie die Abgabefristen für einzelne Fachgebiete bzw. Fördermaßnahmen werden im Arbeitsprogramm der verschiedenen Themen und im Leitfaden für Antragsteller bekannt gegeben. 

Wie werden Anträge eingereicht?


Die Anforderungen, die bei der Einreichung von Anträgen erfüllt sein müssen, werden in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen (im ''Call Text") genannt. Für das 7. Forschungsrahmenprgramm ist die eleketronische Einreichung über das internetbasierte „Electronic Proposal Submission System“, EPSS, obligatorisch.

Außerordentlich wichtig ist, dass die Projektvorschläge bis zu einem festgelegten Termin (Datum, Uhrzeit) mittels des EPSS der Europäischen Kommission übermittelt werden müssen. Auch dieser Termin findet sich in den Ausschreibungsunterlagen. 

Was kann man beantragen?

Die Begriffe "Fördermaßnahme, Instrument, Projekttyp, Finanzierungsmaßnahme"  haben im Folgenden eine identische Bedeutung. Im 7. RP wird offiziell der Begriff Fördermaßnahme ("funding scheme") verwendet. Der Begriff Instrument (FP 6) findet jedoch noch häufig Verwendung. 


Wie unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/eufoerderung/Projekttypen ausgeführt, unterscheiden sich die einzelnen Fördermaßnahmen (Instrumente) hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Umsetzung deutlich voneinander. Komponenten von Aktivitäten finden sich daher zum Teil als Einzelmaßnahme (z.B. Individualstipendium) wie auch als integraler Bestandteil anderer Fördermaßnahmen (z.B. Verbundprojekte, Exzellenznetzwerke).

Der Gemeinschaftsbeitrag zu einem Projekt / Vorhaben kann daher, abhängig von der Fördermaßnahme, für Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten, Demonstrationsaktivitäten, Innovationsaktivitäten, Ausbildungsmaßnahmen, Management, Technologietransfer und Validierungsmaßnahmen und andere Aktivitäten beantragt werden:

Finanzen3.jpg 

*: nur Öffentliche Einrichtungen (non-profit), Hochschulen, Forschungszentren (non-profit) und KMU
Exzellenznetze: F&E kann im Rahmen der Integrationsaktivitäten unter der Rubrik "Andere spezifische Aktivitäten" betrieben werden.

Die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags richtet sich nach der Art der durchgeführten Aktivitäten und hängt zusätzlich für die einzelnen an einem Vorhaben Beteiligten davon ab, nach welchen Grundsätzen sie ihre Abrechnung durchführen.
Weitere Informationen zu den Kostenmodellen und Kalkulationen (direkte und indirekte) können Sie auf der Seite des EU-Büros abrufen.

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zum Thema Kosten (Guide to Financial Issues) veröffentlicht, mit dem Ziel, die Planungssicherheit für Projektpartner zu erhöhen und insgesamt zu einer guten finanziellen Praxis der Abrechnung von Kosten beizutragen.

Wie werden Projekte zur Förderung ausgewählt?

 
Die Europäische Kommission hat im Leitfaden für Antragsteller (Guide for Applicants) die Richtlinien und Verfahren, die der Evaluierung der Projektanträge zugrunde liegen, veröffentlicht. Die wesentlichen Grundprinzipien der Begutachtung von Projektvorschlägen des 7. Forschungsrahmenprogramms, die Auswahl und Beteiligung von Gutachtern und die entsprechende Berichterstattung gegenüber dem Parlament und den Mitgliedstaaten ist darin dargestellt. Die Kommission hat alle Anstrengungen unternommen, die Begutachtung von Projektvorschlägen zu vereinheitlichen. Daher findet sich für alle Themen wie auch für alle Fördermaßnahmen (Instrumente) ein in den Beteiligungsregeln festgelegtes grundlegendes Set an Auswahlkriterien, welche in Abhängigkeit von der Fördermaßnahme ergänzt / präzisiert werden können. Diese Auswahlkriterien können gewichtet werden, ggf. sind auch Schwellenwerte für einzelne Kriterien(blöcke) vorgesehen, die zur Fortsetzung einer Evaluierung erreicht werden müssen.

Formale Kriterien (Auswahlkriterien / Eligibility criteria)

 
Dies sind Kriterien, die von den Anträgen erfüllt werden müssen, damit sie überhaupt zur Begutachtung herangezogen werden (z.B.: fristgerechter Eingang des Vorschlags, Erfüllung der in der Ausschreibung angegebenen Mindestpartnerzahl, Vollständigkeit, maximale Fördersumme).

Anträge werden von mindestens drei unabhängigen Gutachtern (externe Experten, „peer-review“) nach einem vorgegebenen Muster, das der jeweiligen Fördermaßnahme entspricht, bewertet. Diese Bewertung kann terminiert werden, wenn in einem der drei Kriterienblöcke die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht wird. Neben den Einzelschwellenwerten muss ein Gesamtschwellenwert überschritten werden, der höher liegt als die Summe der Einzelschwellenwerte.
Die unabhängigen Gutachter müssen sich dann in einem so genannten Konsensus-Verfahren über die Gesamtbewertung des Antrages einigen. Ihre Gesamtbewertung wird in einem "evaluation summary report" zusammengefasst. Dieser "evaluation summary report" wird den Antragstellern und auch den zuständigen Programmausschüssen zur Verfügung gestellt. Aus ihm gehen die Noten für die einzelnen Kriterienblöcke und Gründe für eine Förderempfehlung oder auch Ablehnung hervor.

In einer gemeinsamen Panel-Sitzung werden die Anträge dann von den Gutachtern in eine Reihenfolge gebracht, die ihrer Bewertung entspricht. Das Resultat dieser Beratungen - die "ranking"-Liste wird den Mitarbeitern der Kommission für das weitere Verfahren übergeben. Diese "ranking"-Liste gliedert sich in eine Gruppe von Anträgen, die zur Förderung vorgeschlagen wurden ("priority list"), eine Reserveliste von guten Vorschlägen, für die jedoch ggf. nicht genug Fördermittel vorhanden waren und die so genannten "no go" Vorschläge, das heißt Vorschläge, die entweder keine ausreichend gute Bewertung haben oder den Schwellenwert eines Kriterienblocks nicht erzielt haben. Vorschläge welche die formalen Kriterien nicht erfüllten, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Sofern erforderlich, können als Teil der Panel-Sitzungen auch Anhörungen ("hearings") anberaumt werden. Hierbei wird Antragstellern die Gelegenheit gegeben, Unklarheiten bezüglich ihrer Anträge auszuräumen. Damit bietet sich den Gutachtern eine bessere Grundlage für die Einordnung einzelner Vorschläge in der "ranking"-Liste. Anhörungen werden optional bei Großprojekten (“Large Scale Integrating Collaborative Projects“) oder Exzellenznetzen (“Networks of Excellence“) angesetzt. Antragsteller werden folglich nicht eingeladen um Ihren Antrag vorzustellen, sondern um Erklärungen / Erläuterungen sowie Klarstellungen auf Fragen zu geben, die diesen im Vorfeld zugesendet wurden.

Was passiert, nachdem ein Antrag zur Förderung vorgeschlagen wurde?


Sobald eine Einigung über die "ranking"-Liste erzielt ist, beginnt die Europäische Kommission die Verhandlung der Projekte mit den beteiligten Partnern. Hierbei kann es manchmal ausreichend sein, dies auf dem schriftlichen Wege zu tun. Dazu müssen die einzelnen Partner oft neben den entsprechenden Elementen in den Vertragsunterlagen (Grant Preparation Forms, ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/negotiation_en.pdf ab Seite 65) noch weitergehende Informationen zu ihrer Einrichtung bzw. zu den von ihnen durchzuführenden Aktivitäten vorlegen. Sollten jedoch größere Änderungen erforderlich sein, oder ist der Umfang der notwendigen zusätzlichen Informationen sehr groß, dann kann die Europäische Kommission die Beteiligten bzw. ihre Repräsentanten nach Brüssel / Luxemburg einladen, um mit ihnen die Details des Vorhabens zu verhandeln.

Der Zeitrahmen um die Unterlagen vorzubereiten wird von der EU-Kommission vorgegeben und ist in der Regel sehr knapp.

Die bei einer Vertragsverhandlung diskutierten Punkte können mannigfaltig sein. Hier seien nur ein paar typische Punkte aufgeführt:

  • Rolle und Funktion der Partner (soll ggf. eine bestimmte Aktivität als Unterauftrag durchgeführt werden, soll einer der Partner vielleicht die finanzielle Koordinierung des Projekts übernehmen)
  • Inhalt, Ausmaß und Zuschnitt von Arbeitspaketen, Meilensteinen, Lieferleistungen
  • Abrechnungsgrundsätze der Partner (genügen die vorhandenen Grundsätze um z.B. nach dem Vollkostenmodell abzurechnen)
  • Beteiligung weiterer Partner / Stakeholder
  • administratives und finanzielles Management des Projekts
  • Schutzrechtsfragen (z.B. Gewährung von Zugriffsrechten an Dritte)
  • Unabhängigkeit der Partner (Ausübung von Kontrolle)
  • Teilnahme von Drittstaaten / Internationalen Organisationen / der Gemeinsamen Forschungsstelle am Projekt
  • Vertragsbeginn / Zahlungsmodalitäten


Aufgrund des Umfangs und Charakters der Fördermaßnahmen ist es der Europäischen Kommission gestattet, bei der Verhandlung von Vorhaben auch externe Experten hinzuziehen.

Waren die Verhandlungen erfolgreich, dann dienen die hierbei ausgearbeiteten Papiere und Dokumente als Grundlage für den Vertragsabschluss. 

Musterzuwendungsvereinbarung / Konsortialvereinbarung


Die Rechte und Pflichten der Vertrag schließenden Parteien - das sind neben der Europäischen Kommission alle Partner (einschließlich Koordinator) - werden in einem Vertrag niedergelegt. Die Europäische Kommission hat hierzu eine Musterzuwendungsvereinbarung entwickelt. Für Maßnahmen, deren Zielsetzung und Gestaltung spezifische Charakteristika aufweisen, werden Anpassungen vorgenommen.

Grundsätzlich gliedert sich ein Vertrag in mehrere Bestandteile. Im "Vertragskorpus" werden grundlegende Daten des Projekts festgehalten: Titel und Zweck des Vertrags, Dauer, Partner im Konsortium, die finanzielle Zuwendung der Europäischen Kommission zum Vorhaben, das Berichterstattungswesen, die Zahlungsmodalitäten und ggf. spezifische Klauseln für Besonderheiten des Projekts. Weiterhin wird die Art und Weise von Vertragsänderungen wie auch das anzuwendende Recht und der Gerichtsstand in Streitfällen präzisiert.

Die Anhänge zu diesem "Vertragskörper" sind integrale Bestandteile des Vertrags.

Anhang I - der sogenannte technische Anhang beschreibt die Projektaufgaben, welche im Rahmen des Vertrags durchgeführt werden sollen (“Description of work“)

Anhang II - umfasst die allgemeinen Bedingungen - d.h. die Details zu rechtlichen und administrativen Regelungen, Verbreitungs- und Verwertungsrechten sowie finanzielle Regelungen

Anhang III - regelt spezifische Bedingungen, die für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffen

Außerdem müssen die Formblätter A (Beitritt zum Vertrag), B (Antrag für die Aufnahme eines neuen Vertragspartners) und C (finanzielle Angaben zu den einzelnen Aktivitäten) sowie die Sonderfälle "special clauses" ggf. berücksichtigt werden. Hinweise zum Ausfüllen können Sie unter http://www.forschungsrahmenprogramm.de/antragstellung.htm abrufen.

Die weitgehende Autonomie der Konsortien macht es - ebenso wie die vertraglichen Regelungen zu den Schutzrechten - zwingend, dass die Projektpartner bereits vor der Unterzeichnung des Vertrags mit der Europäischen Kommission untereinander detaillierte und ergänzende Regelungen treffen. Ein solcher Konsortialvertrag ("consortium agreement") kann im einfachsten Fall eine Geheimhaltungsvereinbarung sein - häufiger jedoch werden für die einzelnen Projekte spezifische Regelungen erforderlich werden. Typische Bestandteile sind:

  • Haftungsregelungen
  • Ausgrenzung von Zugangsrechten auf bereits existierendes Know-How
  • Gewährung von Zugangs- und / oder Nutzungsrechten (ggf. mit Zweckbindung)
  • Übertragung von Rechten
  • Regelungen hinsichtlich der Zahlung von Gemeinschaftsbeiträgen an die Partner
  • Verpflichtungen zur Teilnahme an Projekttreffen
  • Benennung von wissenschaftlich / technisch-adminstrativ Verantwortlichen
  • Aufgaben und Pflichten eines Beirats und / oder Lenkungsausschusses
  • Kommunikationsformen
  • Regelungen zur Vertraulichkeit

Ein Konsortialabkommen kann weit über die Bestimmungen des Vertrags, der mit der Europäischen Kommission geschlossen wird, hinausgehen, es darf jedoch dessen Regelungen in keiner Weise widersprechen.

Hinweise zu den Inhalten eines Konsortialvertrags finden sich unter http://www.forschungsrahmenprogramm.de/konsortialabkommen.htm

Programmausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Ihre Aufgabe und Funktion ist es, die Kommission bei der Umsetzung des Forschungsrahmenprogramms beratend zu unterstützen. Zu ihren Pflichten gehört es auch, die Förderempfehlungen der Europäischen Kommission, basierend auf den oben genannten "ranking"-Listen zu diskutieren und zu genehmigen.

Erst wenn der Programmausschuss der Förderempfehlung zugestimmt hat, kann die Europäische Kommission die Finanzierung der Projekte in die Wege leiten. 
 

Was passiert mit abgelehnten Anträgen?


Da die Europäische Kommission Antragsteller erst nach dem offiziellen Abschluss der Evaluierung - nämlich erst dann wenn der Programmausschuss den Auswahlentscheidungen zugestimmt hat - informieren kann, erfahren viele Antragsteller erst relativ spät, wenn ihr Antrag abgelehnt wurde. Es empfiehlt sich daher, relativ früh mit den zuständigen Nationalen Kontaktstellen in Verbindung zu treten, da diese in der Regel recht früh über den Stand der Evaluierung unterrichtet werden und daher eine Einschätzung darüber abgeben können, welche Chancen ein Antrag auf eine finanzielle Zuwendung hat.

Die Wiedereinreichung von Projektvorschlägen in einem folgenden Topic - Arbeitsprogramm - war und wird auch weiterhin prinzipiell möglich sein. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass ein Vorschlag immer auch in das jeweils zur Einreichung offene Fachgebiet passen muss - hinsichtlich seiner Zielsetzung wie auch seiner Inhalte. Die nochmals eingereichten Vorschläge treten in Konkurrenz zu allen anderen Vorschlägen, die zur jeweiligen Frist eingereicht werden. Die Gutachter haben nach den Konsensus-Beratungen die Möglichkeit, den ursprünglichen "evaluation summary report" einzusehen und zu kommentieren.

Kann man Einspruch gegen das Ergebnis einlegen?


Im 7. Rahmenprogramm gibt es die Möglichkeit ein so genanntes „Redress“-Verfahren einzuleiten. Der Einspruch sollte vom Koordinator des Antrags eingereicht werden. Mit dem Redress-Verfahren wird nur geprüft, ob es zu Verfahrensfehlern während des Begutachtungsprozesses gekommen ist. Die Kommentare und Bewertungen der Gutachter werden durch ein Redress-Verfahren nicht in Frage gestellt. Es kann erst dann zu einer erneuten Begutachtung des Antrags kommen, wenn nachgewiesen wird, dass der Evaluierungsprozess an sich fehlerhaft war. Siehe auch die offizielle Internetseite zum Redress-Verfahren unter http://cordis.europa.eu/fp7/redress_en.html.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2007-2013)

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Polen
Österreich
Portugal
Rumänien 
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Am Forschungs-
rahmenprogramm assoziierte Staaten

Island
Israel
Kroatien
Liechtenstein
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, EJRM
Norwegen
Schweiz
Serbien
Türkei

Siehe auch
http://cordis.europa.eu/inco/
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